Suchfunktion
Möchten Sie Inhaftierten Geld zukommen lassen, dann zahlen Sie es auf das folgende Konto ein:
Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Herlikofer Straße 19
73527 Schwäbisch Gmünd
Bankverbindung:
Baden-Württembergische Bank (BW Bank)
IBAN: DE25600501010004552107
BIC-/SWIFT-Code: SOLADEST600
Muster für einen Überweisungsbeleg
Als Empfänger ist einzutragen: Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Als Verwendungszweck sind immer der Name, Vorname und Geburtsdatum
der/des Inhaftierten sowie der Zusatz AK70 (für
Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd) anzugeben. Zahlungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden umgehend
an den Auftraggeber zurücküberwiesen.
Die Gefangenen werden über die Einzahlungsmöglichkeiten, Geldarten usw. durch entsprechende Aushänge u. dgl. unterrichtet.
Die Bediensteten der Zentralen Zahlstelle Justizvollzug sind angehalten Auskünfte nur zu erteilen, wenn die datenschutzrechtlichen
Vorschriften eingehalten sind. Daher werden telefonisch keine Auskünfte erteilt.
Sondergeld 1
Einzahlungen ohne Zweckbindung werden zunächst bis zum monatlichen Höchstbetrag dem Sondergeld 1 gutgeschrieben.
Beträge, die darüber hinausgehen werden auf das Eigengeld gebucht.
Es gelten folgende Höchstbeträge für das Sondergeld 1
Monatlich 95,00 € - für erwachsene Strafgefangene und Untersuchungsgefangene -
Monatlich 60,00 € - für junge Strafgefangene
Monatlich 200,00 € - für Untergebrachte
Sondergeld 1 kann für den Einkauf in der Anstalt, als Telefongeld u. a. verwendet werden.
Sondergeld 2
Sollen Beträge als Sondergeld 2 gebucht werden, ist dies zwingend zu vermerken.
Eine Gutschrift auf dem Konto Sondergeld 2 kann nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dies ist
möglich für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege
sozialer Beziehungen.
Kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden oder liegt keine Genehmigung für die Einzahlung vor,
erfolgt, soweit möglich, eine Rückerstattung an den Einzahler, ansonsten eine Umbuchung auf das Eigengeld.
Hinweis
Sondergeld 1 und 2 ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf das Eigengeld erfolgt, besteht der
Pfändungsschutz nicht mehr, sofern das Überbrückungsgeld voll ist.
Bitte beachten Sie:
Ihre Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur
Verfügung.
Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag in der Regel
drei Werktage.
Muster für den Überweisungsbeleg