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Datum: 21.07.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 312/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, Urlaubsabgeltung in Höhe von 901,98 EUR brutto nebst 5% Zinspunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2026 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens hat die Beklagte 14% und der Kläger 86% zu tragen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.351,47 EUR.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.